Satzung des Schützenvereins Wulmstorf von 1963 e.V.
§ 1
1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Wulmstorf e.V. und hat seinen Sitz in Wulmstorf.
2. Er ist in das Vereinsregister des AG Achim unter Nr. 294 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes auf Amateurgrundlage und die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sowie der Förderung von Tradition und Brauchtum.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung von sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein ist unpolitisch und konfessionell neutral.
§ 5
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Die unter a) bis c) genannten Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
§ 6
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vereinsvorstand zusammen mit dem Beirat.
2. Die Neuaufnahme von Mitgliedern müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
3. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 7
1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorstand. Er wirkt auf das Ende des Zeitraums, für den der Beitrag satzungsgemäß zahlbar ist.
2. Mit dem Eingang der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliederrechte, bleibt dagegen für den im Absatz 1. bezeichneten Zeitraum Beitragsschuldner.
3. Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied jeglichen Anspruch an dem während der Zeit seiner Mitgliedschaft gebildeten Vereinsvermögen.
§ 8
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag des Vereinsvorstands zusammen mit dem Beirat durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins,
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
c) gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft,
d) Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung bei einem Rückstand von mehr als 6 Monatsbeiträgen
§ 9
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, soweit nicht die Satzung eine Ausnahme zuläßt. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2. Eine finanzielle Beteiligung von Mitgliedern am Verein durch Kapitaleinlagen in Geld oder Sachwerten ist ausgeschlossen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vereinsvorstandes und des Beirates Folge zu leisten.
§ 10
1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des
1. Vorsitzenden
2. Schriftführer
3. Kassenführers
Diese bilden den Vorstand im Sinne des Vereinsrechts.
2. Neben dem Vorstand besteht ein Beirat aus:
a) dem 2. Vorsitzenden
b) dem 2. Schriftführer
c) dem 2. Kassenführer
d) dem 1. Schießwart
e) dem 2. Schießwart
f) dem Schützenhauptmann
g) dem jeweiligen Schützenkönig
3. Der Vorstand unter 1. kann Beschlüsse über Vereinsangelegenheiten nur zusammen mit dem Beirat unter 2. und den allgemeinen Mitgliederversammlungen treffen.
4. Der Vereinsvorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Die Amtsdauer des Vereinsvorstandes und des Beirates beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Mitglieder im Sinne des Vereinsrechtes und des Beirates führen ihre Verantwortungspflicht gegenüber dem Verein auch nach Ablauf der Amtszeit (4 Jahre, s.4) solange weiter, bis Neuwahlen erfolgt und der Vorstand unter 1. im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen sind. Das gleiche gilt bei einem Aus- und Rücktritt der unter 1. und 2. aufgeführten Personen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Witschaftsführung des Vereins laufend zu überwachen und darüber die Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12
1. Der Vereinsvorstand beruft alljährlich eine Jahreshauptversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsberichte des Vereinsvorstandes,
b) Entlastung der unter § 10 1 und 2 genannten Personen,
c) etwa anfallende Wahl des Kassenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
2. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen.
3. Zur Beschlußfassung ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 15 die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 13
1. Der Vereinsvorstand zusammen mit dem Beirat kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 7 Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der Jahreshauptversammlung gelten.
2. Der Vereinsvorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
3. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Jahreshauptversammlung.
§ 14
Eine Änderung der Satzung is jedoch nur mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung und der gemäß § 13 Absatz 2 einberufenen Versammlung zulässig.
§ 15
Über die Auflösung des Vereins beschließt nur die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Neufassung der Satzung vom 16. Oktober 1963 des Schützenverein Wulmstorf e. V.
Stand: 19. Januar 2001